Oft kommt es im Alltag zu Überschneidungen der Verkehrssicherungspflicht von Grundstückseigentümern und der Aufsichtspflicht von Eltern gegenüber ihren Kindern. Dann stellt man sich die Frage, ob beide Pflichten verletzt wurden und wenn ja, ob eine Pflicht vorrangig behandelt wird. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn das Minderjährige Kind auf der Baustelle des Nachbargrundstückes auf ein nicht gesichertes Gerüst klettert.
Die Frage des Vorrangs hatte nunmehr das OLG Brandenburg in zweiter Instanz zu entscheiden.
Auch wenn dieser Sommer keinen Anlass für Wasserschäden nach Starkregenereignissen gegeben hat, so war das 2016 und 2017 doch anders. An einer Reihe von Tagen traten nach schweren Niederschlägen Wasserschäden an und in Gebäuden auf. Häufig war dabei ein Eindringen von nicht ablaufenden Niederschlagswasser über Terrassen und Balkone in Wohnungen festzustellen. Meldete der geschädigte Versicherungsnehmer den Schaden an Teppich und
Die vergangenen Monate waren auch in Berlin und Brandenburg an vielen Tagen sehr stürmisch. Neben vielfachen Schäden an Gebäuden kam es auch zu Sturmschäden an Kfz. Ganze Bäume stürzten auf Autos. Aber auch größere oder kleinere Äste fielen von den Bäumen und beschädigten eine Reihe von Fahrzeugen. Teilkaskoversicherung und Sturmschaden In der Kraftfahrtversicherung sind Schäden durch die
Probleme mit dem Versicherungsschutz ohne Winterreifen. Die Pflicht des Autofahrers, bei winterlichen Verhältnissen geeignete Reifen zu montieren, ist vor mehr als 10 Jahren gesetzlich geregelt worden. Zwischenzeitlich hat es mehrere Veränderungen gegeben. Dass verkehrssichere Bereifung sinnvoll und wichtig ist, leuchtet ein. Die richtigen Reifen können Gefahrensituationen bei glatter oder verschneiter Fahrbahn entschärfen und möglichst Unfälle vermeiden.
Am 26. Juni 2017 ist eine Neufassung des Geldwäschegesetzes in Kraft getreten (vgl. BGBl. I S. 1822), die Sie als GmbH-Geschäftsführer verpflichtet, ab dem 01.10.2017 dem neu eingeführten elektronischen Transparenzregister alle an ihrer Gesellschaft Beteiligten mitzuteilen, die mehr als 25 % der Kapital- oder Stimmrechtsanteile halten (die sogenannten „wirtschaftlich Berechtigten“).
Die Auflösung einer GmbH erfolgt in der Regel durch Beschluss der Gesellschafterversammlung gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG. Soweit im Gesellschaftsvertrag nichts anderes geregelt ist, bedarf dieser Beschluss einer 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Auflösungsbeschluss ist – von Ausnahmen abgesehen – grundsätzlich formlos möglich und bedarf keiner Begründung.
Wer in Trennung lebt, stellt sich fast zwangsläufig die Frage, ob er sich scheiden lassen sollte oder scheiden lassen kann. Aber was bedeutet das und wie läuft eine Scheidung ab? Welche Folgen ergeben sich daraus?
Nachprüfungsverfahren in der Berufsunfähigkeitsversicherung – Definition der „bisherigen Lebensstellung“
Urteil des BGH vom 07.12.2016 – IV ZR 434/15
Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Beruf, den der berufsunfähige Versicherungsnehmer nunmehr ausübt, der bisherigen Lebensstellung im Sinne der Versicherungsbedingungen entspricht. Das Landgericht Neubrandenburg, Urteil vom 02.10.2013 – 3 O 582/11 und das OLG Rostock, Urteil vom 17.08.2015 4 U 123/13 hatten die Klage der Versicherungsnehmerin auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Trennung, was ist das?
Juristisch ist eine Trennung als Voraussetzung für eine Scheidung, wenn mindestens ein Ehepartner die Lebensgemeinschaft erkennbar für den anderen Ehegatten aufgibt und die Eheleute nicht mehr zusammen wirtschaften und auch in allen Lebensbereichen getrennt leben („getrennt von Tisch und Bett“). Die Trennung erfolgt am eindeutigsten durch Auszug eines Ehegatten aus der Ehewohnung. Sie ist aber auch möglich innerhalb der Ehewohnung. Dann ist eine räumliche und wirtschaftliche Trennung notwendig. Des Weiteren müssen alle Versorgungsleistungen (Waschen, kochen, putzen etc.) eingestellt werden.
Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28.09.2016 – Aktenzeichen XII ZB 487/15
Der Bundesgerichtshof hat am 28.09.2016 zum Aktenzeichen XII ZB 487/15 entschieden, dass während der Trennungszeit ein Ehegatte vom anderen die Ehewohnung bewohnenden Ehegatten nicht die Herausgabe der Ehewohnung nach § 985 BGB verlangen kann, auch wenn er Alleineigentümer der Wohnung ist. Dies ist erst nach Rechtskraft der Scheidung möglich.