Was ist bei einer Scheidung zu beachten?

Wer in Trennung lebt, stellt sich fast zwangsläufig die Frage, ob er sich scheiden lassen sollte oder scheiden lassen kann. Aber was bedeutet das und wie läuft eine Scheidung ab? Welche Folgen ergeben sich daraus?

Voraussetzungen der Scheidung

Eine Scheidung ist möglich, wenn die Ehe gescheitert ist. Nach dem Scheidungsrecht ist eine Ehe gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht (Getrenntleben) und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen (vgl. § 1565 Abs. 2 S. 1 BGB).

Was bedeutet Getrenntleben?

Die Ehepartner leben getrennt, wenn zwei Aspekte zusammen kommen: Zwischen den Ehegatten besteht keine häusliche Gemeinschaft mehr und zumindest ein Ehepartner will sie erkennbar nicht mehr herstellen, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt.

Die Trennung der häuslichen Gemeinschaft erfolgt am besten durch Auszug eines Ehegatten aus der Ehewohnung.

Das Getrenntleben kann auch innerhalb der Ehewohnung durchgeführt werden. Dann sind die Voraussetzungen nur erfüllt, wenn keine Versorgungsleistungen (wie Waschen, Einkaufen, Putzen mehr für den anderen erbracht werden, jeder Ehegatten für sich wirtschaftet und die Wohnung räumlich aufgeteilt wurde. Aufgrund der damit verbundenen Probleme ist diese Art der Trennung im Regelfall nicht zu empfehlen.

Derjenige Ehepartner, der die Ehescheidung beantragt, muss diese im Zweifelsfall die Trennung und den Trennungszeitraum von mindestens einem Jahr beweisen. Empfehlenswert ist es daher, die Trennungsabsicht dem anderen Ehepartner nachweislich mitzuteilen. Dies sollte in jedem Fall durch ein Einschreiben/Rückschein erfolgen. Dies gilt insbesondere für den Fall der Trennung innerhalb der Ehewohnung.

Was passiert bei einem Versöhnungsversuch?

Wenn beide Ehepartner die Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft versuchen wollen, wird die Trennungszeit dann nicht unterbrochen oder gehemmt, wenn der Versöhnungsversuch nicht mehr als drei Monate dauert.

Dauert der Versöhnungsversuch länger als drei Monate ist je nach Einzelfall zu entscheiden. In der Regel wird die Trennungszeit dann neu beginnen.

Was passiert nach Ablauf des Trennungsjahrs?

Die Scheidung erfolgt, wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist und der andere Ehegatte mit der Scheidung einverstanden ist, d. h. ihr zustimmt oder einen eigenen Scheidungsantrag stellt.

Sollte der andere Ehegatte der Scheidung nach einem Jahr Trennungszeit nicht zustimmen, kann die Ehe trotzdem geschieden werden, wenn der die Scheidung beantragende Ehegatte nachweisen kann, dass die Ehe trotzdem gescheitert ist (z. B. wenn ein Ehegatte einen neuen Partner hat und beide ein gemeinsames Kind erwarten). Dann kommt es auf die Zustimmung des anderen Ehegatten zur Ehescheidung nicht mehr an.

Nach einer Trennungszeit von drei Jahren stellt das Gesetz die unwiderlegliche Vermutung auf, dass die Ehe gescheitert ist. Auf die Zustimmung des anderen Ehegatten kommt es dann im Regelfall nicht mehr an.

Muss das Trennungsjahr immer eingehalten werden?

In ganz besonderen Ausnahmefällen kann die Scheidung auch schon Ablauf des Trennungsjahres verlangt werden. Möglich ist dies nur, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Scheidungsantragsteller aus solchen Gründen unzumutbar ist, die in der Person des anderen Ehegatten liegen und für den Antragsteller eine unzumutbare Härte bedeuten würden, § 1565 Abs. 2 BGB. Wann genau allerdings eine unzumutbare Härte vorliegt (etwa Morddrohungen oder massive Gewalt in der Ehe mit erheblichen Verletzungen), richtet sich nach dem konkreten Einzelfall und wird vom Familiengericht nur sehr selten angenommen.

Kann die Scheidung auch über eine dreijährige Trennungszeit hinaus verhindert werden?

Umgekehrt kann das Familiengericht auch eine Scheidung versagen. Das ist der Fall, wenn dies im Interesse gemeinsamer minderjähriger Kinder notwendig ist oder die Scheidung für den scheidungsunwilligen Ehegatten aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine schwere Härte darstellen würde, § 1568 Abs. 1 BGB. Diese Härteklausel greift aber nur in absoluten Ausnahmefällen (etwa wenn der die Scheidung ablehnende Ehepartner an einer unheilbaren Krankheit leidet, so dass dem scheidungswilligen Ehepartner ein Warten zuzumuten ist) und unterliegt ebenfalls der Beurteilung des Familiengerichts.

Was wird im Scheidungsverfahren geregelt?

Mit der Beantragung der Scheidung entscheidet das Gericht über die Frage, ob die Scheidung ausgesprochen werden kann. Darüber hinaus wird von Amts wegen über den sogenannten Versorgungsausgleich (Ausgleich von Rentenansprüchen, die während der Ehezeit erworben wurden) entschieden. Ausnahmsweise findet ein Versorgungsausgleich dann nicht statt, wenn die Ehe weniger als drei Jahre gedauert hat oder wenn der Versorgungsausgleich zuvor notariell geregelt wurde.

Über weitere Angelegenheiten, wie Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Zugewinnausgleich, Sorgerecht, Umgangsrecht, Hausratsverfahren usw. werden entscheidet das Gericht nur, wenn sie ausdrücklich von einem Ehegatten beantragt werden.

Wie läuft ein Scheidungsverfahren ab?

Zur Einleitung einer Scheidung muss beim zuständigen Familiengericht ein Scheidungsantrag von einem Rechtsanwalt eingereicht werden. Danach sind die Gerichtskosten einzubezahlen, sofern keine Verfahrenskostenhilfe beantragt wurde. Im Anschluss wird der Scheidungsantrag vom Familiengericht an den anderen Ehegatten zur Stellungnahme zugesandt. Nach Zustellung versendet das Familiengericht die Formulare zur Durchführung des Versorgungsausgleichs. Die Ehegatten müssen angeben, welche Altersvorsorge sie in der Ehezeit erworben haben. Das Gericht holt mittels dieser Auskünfte bei den jeweiligen Versorgungsträgern Auskunft über die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften ein.

Sind alle notwendigen Auskünfte vorhanden, wird vom Gericht ein Termin anberaumt. In diesem Termin werden die beteiligten Ehegatten persönlich angehört. Sie werden gefragt, wann und wie die Trennung erfolgte und ob die eheliche Lebensgemeinschaft wieder hergestellt werden soll. Bei einverständlichen Scheidungen ohne weitere Folgesachen verkündet das Gericht, wenn alle Scheidungsvoraussetzungen vorliegen, noch im Termin den Scheidungsbeschluss. Sollten die Ehegatten die sofortige Rechtskraft der Scheidung wünschen, können sie, wenn beide anwaltlich vertreten sind, auf Rechtsmittel verzichten. Dann sind sie mit dem Scheidungstermin geschiedene Eheleute.

Das Scheidungsverfahren ist ein nichtöffentliches Verfahren. Zuschauer sind somit nicht zugelassen.

Wie lange dauert ein Scheidungsverfahren?

Die Dauer eines Scheidungsverfahrens hängt von der Arbeitsbelastung des Gerichts und der Richter ab. Sie hängt außerdem davon ab, wie schnell die Rentenversorgungsträger Auskunft über die Rentenanwartschaften erteilen (können). Im Durchschnitt kann man mit einer Verfahrensdauer von 6 bis 9 Monaten rechnen.

Bei schwierigen Versorgungsausgleichssachen oder wenn Folgesachen in den Scheidungsverbund eingebracht werden, kann sich das Scheidungsverfahren erheblich verlängern.

Sollen Folgesachen beim Familiengericht anhängig gemacht werden, ist zu prüfen, ob es sinnvoll ist, die Angelegenheit im Scheidungsverbund einzubringen oder ein gesondertes Verfahren zu beantragen.

Was kostet ein Scheidungsverfahren?

Die Kosten eines Scheidungsverfahrens (Gerichtskosten, Rechtsanwaltskosten) sind gesetzlich geregelt und richten sich nach dem Nettoeinkommen der Ehegatten bei Einreichung des Scheidungsantrags. Bei geringen Einkünften kann ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt werden.

Können die Ehegatten einen gemeinsamen Anwalt nehmen?

Ein Rechtsanwalt kann nie der gemeinsame Anwalt beider Ehegatten sein. Er darf immer nur die Interessen einer Partei vertreten.

Möglich ist, dass in einem Scheidungsverfahren nur ein Rechtsanwalt beauftragt wird. Dieser vertritt dann den Ehegatten, der den Scheidungsantrag stellt. Der andere Ehegatte kann dann dem Scheidungsantrag zustimmen; eigene Anträge stellen kann er nicht. Diese Variante sollten Ehegatten wählen, die sich über alle mit der Scheidung verbundenen Fragen (auch der des Versorgungsausgleichs) einig sind.

In diesem Zusammenhang gilt es zu bedenken, dass mit der Zustellung eines Scheidungsantrags wichtige Stichtage für den Zugewinn und den Versorgungsausgleich gesetzt werden. Aus diesem Grunde ist zu prüfen, ob dem antragstellenden Ehegatten das gesamte Verfahren überlassen werden kann oder ob nicht doch besser ein eigener Scheidungsantrag gestellt werden sollte. Wenn nur ein Scheidungsantrag gestellt wird, kann der Scheidungsantrag einfach wieder zurückgenommen und so alle Stichtage aus der Welt genommen werden. Mit einem eigenen Scheidungsantrag des anderen Ehegatten ist dies nicht möglich.

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Jana Meyer
Fachanwältin für Familienrecht