KFZ-Diebstahl und Aufbewahrung von Fahrzeugschlüsseln

Der Fall:

Der Versicherungsnehmer hatte während der Nachtschicht in einem Krankenhaus die Fahrzeugschlüssel in einen Korb abgelegt, der in einem nicht abgeschlossenen Aufenthaltsraum stand. Bei Schichtende musste er feststellen, dass die Autoschlüssel verschwunden waren, das gleiche galt auch für sein Fahrzeug. Der Versicherungsnehmer hat von seiner Teilkaskoversicherung die Entschädigung für den Diebstahl in voller Höhe verlangt.

Das Problem:

Der Versicherer hat die Entschädigung zum Teil mit der Begründung verweigert, dass der Versicherungsnehmer den Diebstahl grob fahrlässig dadurch hergeführt habe, dass er die Fahrzeugschlüssel in dem nicht abgeschlossenen Aufenthaltsraum aufbewahrte. Entsprechend der vereinbarten AKB 2008 ist bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles eine Kürzung der Versicherungsleistung je nach Verschulden des Versicherungsnehmers möglich.

Die Lösung:

Der Versicherer hat die Entschädigung für das gestohlene Fahrzeug auf 50 % gekürzt. Der Geschädigte ist mit seiner Klage vor dem Landgericht bis auf einen kleinen Restbetrag unterliegen. Das Oberlandesgericht Koblenz (OLG Koblenz 14.05.2012, 10 U 1292/11) hat die Entscheidung des Landgerichtes gebilligt und durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO das Rechtsmittel mangels einer Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Die Art und Weise, wie der Geschädigte seinen Fahrzeugschlüssel verwahrt hat, wurde vom OLG als grob fahrlässig angesehen. Es bestand für den Geschädigten die Möglichkeit, einen abschließbaren Spind zu benutzen. Der Versicherungsnehmer hatte sich darauf berufen, dass der Diebstahl sich kurz vor 21 Uhr ereignet habe und es eine Anweisung gebe, dass die Eingangstür um 21 Uhr abzuschließen sei. Die Kausalität des Handels des Versicherungsnehmers für den Diebstahl war in diesem Fall wohl klar, da der Schlüssel und das Auto verschwunden waren. Das ist für den Versicherer nicht immer so einfach. Der Versicherer trägt die Beweislast dafür, dass der Diebstahl auf dem grob fahrlässigen Handeln des Versicherungsnehmers beruhte. Das bedeutet, dass das KFZ auch nachgewiesenermaßen mit dem gestohlenen Schlüssel weggefahren worden sein muss. Ein solcher Nachweis ist für den Versicherer häufig sehr schwierig wie unmöglich.

Ein wichtiger Hinweis zum Schluss:

Eine Vielzahl von KFZ-Versicherern versichert auch das „grob fahrlässige“ Handeln. Auf die schwierige Bewertung der Höhe des Verschuldens wollen sich die Versicherer häufig nicht einlassen, Ausnahmen bestehen bei durch Alkohol oder Drogen herbeigeführte Versicherungsfälle. Insoweit sollte jeder Versicherungsnehmer bei Neuabschluss oder Verlängerung seiner KFZ-Versicherung prüfen, ob sein Vertrag auch diese für ihn günstigen Klauseln enthält.