Ersatz von Kfz-Schäden bei Starkregen

Starkregen und die Folgen für den Ersatz von Kfz-Schäden in der Teilkaskoversicherung

In diesem Sommer kam es an vielen Orten zu starken Regenfällen und Überschwemmungen, bei denen auch Kraftfahrzeuge in Mitleidenschaft gezogen wurden. In Berlin war das am 27.07.2016 der Fall. Besonders eindrücklich waren die Bilder aus dem Gleimtunnel, der Verbindungsstraße zwischen Berlin-Prenzlauer Berg und Berlin-Wedding. Dort parkende Fahrzeuge wurden aufgetrieben und regelrecht übereinander gestapelt. Bis heute ist der Gleimtunnel für den Fahrzeugverkehr gesperrt.

Regulierung von Überschwemmungsschäden in der Teilkaskoversicherung

Soweit die geschädigten Kfz-Halter über eine Teilkaskoversicherung für Fahrzeug verfügten, hat diese hoffentlich inzwischen den Schaden ersetzt. Die Standardklausel in faktisch allen Versicherungswerken dazu lautet: „Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Schneelawinen, Blitzschlag oder Überschwemmung auf das Fahrzeug. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden." Dieser Versicherungsfall der Teilkaskoversicherung dürfte für die Fahrzeugführer, die den PKW im Gleimtunnel geparkt hatten, eingetreten sein. Zum einen gilt das für die unmittelbare Einwirkung des massiven Regenwassers, dass nach dem durchschnittlichen Verständnis eines Versicherungsnehmers eine Überschwemmung darstellt. Zum anderen sind die Schäden auszugleichen, die durch das Einwirken der anderen Fahrzeuge am eigenen Fahrzeug entstanden sind.

Problematisch wird es dann, wenn der Schaden bei dem Fahrzeug und dem Fahrzeugführer eintritt, der während des Starkregens die Straßen benutzt hat und möglicherweise auch noch mit ordentlich Schwung durch tiefe Pfützen gefahren ist. Die so genannten Wattiefe bei modernen Kfz ist äußerst gering. Schon wenn man Pfützen von 25-30 cm durchfährt, wird es für die Elektronik gefährlich. Durch das in den Motorraum und in den Bereich der Scheinwerfer eindringende Wasser können Kurzschlüsse verursacht werden, Steuergeräte werden zerstört. Die Reparaturkosten dafür können ohne Weiteres einen 4-5-stelligen Betrag erreichen.

Das Fahren auf überschwemmter Fahrbahn bei Starkregen kann einen Versicherungsfall auslösen

Über einen solchen Fall hatte das Landgericht Bochum zu entscheiden. In der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt hatte der Fahrer des Kfz eine über die ganze Fahrbahn der A 40 reichende Wasserlache mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h durchfahren. Durch das Eindringen von Wasser in das Fahrzeug war der Fahrzeugelektronik ein Fahrzeugschaden von ca. 3.000 € entstanden, den er nunmehr von seiner Teilkaskoversicherung forderte. Der Versicherer lehnte die Schadensregulierung aus zwei Gründen ab. Zum einen wäre eine Überschwemmung im Sinne der Versicherungsbedingungen nicht gegeben, da die Überschwemmung das Übertreten eines Gewässers über seine normale Begrenzung (Ufer) voraussetze. Zum anderen hätte der Kfz-Führer durch sein Verhalten den Schaden verursacht.

Definition der Überschwemmung in den Versicherungsbedingungen

Das Landgericht Bochum stützte sich bei der Definition des Begriffes der Überschwemmung auf die Entscheidung des BGH vom 26.04.2006, IV ZR 154/05. Danach liegt eine Überschwemmung im Sinne der Versicherungsbedingungen vor, wenn Wasser in erheblichem Umfang meist mit schädlichen Wirkungen nicht auf normalem Wege abfließt, sondern auf sonst nicht in Anspruch genommenes Gelände in Erscheinung tritt und dieses überflutet. Nach Auffassung des BGH setzt eine Überschwemmung darüber hinaus nicht voraus, dass ein Gewässer über die Ufer tritt. Von ihr ist auch auszugehen, wenn eine Straße durch Wolkenbruch überschwemmt wird. Eine Überschwemmung liegt auch vor, wenn starker Regen in dem Maße niedergeht, dass er weder vollständig versickert noch sonst geordnet über natürliche Wege abfließen kann. Demnach war das Merkmal der Überschwemmung im Sinne der Versicherungsbedingungen gegeben.

Verhalten des Fahrers führt nicht zum Ausschluss der Versicherungsleistung

Vereinbart war darüber hinaus in den Versicherungsbedingungen der Ausschluss von Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind. Die Grundregel in der Schadensregulierung der Versicherer, die auch vorliegend vom Versicherer angewandt wurde lautete: Das Wasser kommt zum Auto = Regulierung; das Auto kommt zum Wasser = keine Regulierung.
Das Landgericht Bochum sah als Berufungskammer das Ausschlusskriterium nicht als erfüllt an (Entscheidung des Landgerichts Bochum vom 21.04.2015, 9S 204/14). Zwar habe der Fahrer den Schadenseintritt im Sinne einfacher Kausalität erst ermöglicht, daher in die Überschwemmung hineingefahren sei. Allerdings habe er seine Fahrt wie zuvor beabsichtigt fortgesetzt und der Fahrweg war von der Überschwemmung nicht beeinflusst. Eine bewusste oder unbewusste Ausweichbewegung sei nicht erfolgt. Die ganze Fahrbahn sei überschwemmt gewesen. Im Ergebnis musste der Teilkaskoversicherer den Schaden regulieren.

Der Fall zeigt, dass man sich auch mit der möglicherweise wohlbegründeten Ablehnung des Teilkaskoschadens durch den Versicherer nicht abfinden muss. Die Definitionen von wesentlichen Begriffen der Versicherungsbedingungen befinden sich im stetigen Wandel und müssen immer daraufhin geprüft werden, ob die Auffassung des Versicherers auch der in der Regel verbraucherfreundlicheren Auslegung durch die zuständigen Kammern der örtlich zuständigen Landgerichte oder gar des BGH entsprechen.

Rechtsanwalt Jörg Schulze-Bourcevet
Fachanwalt für Versicherungsrecht