Ehewohnung bleibt Ehewohnung während der gesamten Trennungszeit
Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28.09.2016 – Aktenzeichen XII ZB 487/15
Der Bundesgerichtshof hat am 28.09.2016 zum Aktenzeichen XII ZB 487/15 entschieden, dass während der Trennungszeit ein Ehegatte vom anderen die Ehewohnung bewohnenden Ehegatten nicht die Herausgabe der Ehewohnung nach § 985 BGB verlangen kann, auch wenn er Alleineigentümer der Wohnung ist. Dies ist erst nach Rechtskraft der Scheidung möglich.
Hintergrund der Entscheidung war, dass der Ehemann nach 15 Jahren Ehe aus der in seinem Alleineigentum stehenden Ehewohnung ausgezogen war. Dies war im Jahre 2007. Nachdem dann das jüngste Kind nach vielen Jahren volljährig geworden und aus dem Haus ausgezogen war und die Ehefrau nur noch allein in der Wohnung wohnte, verlangte der Ehemann von seiner getrennt lebenden Ehefrau die Herausgabe seines Hauses, weil er das Haus für sich und seine neue Familie nutzen wollte.
Kein Herausgabeanspruch der Ehewohnung während der Ehezeit
Hierzu führte der BGH aus, dass die früher gemeinsam genutzte Wohnung den Charakter als Ehewohnung während der gesamten Trennungszeit behalte, die Vorschrift des § 985 BGB von familienrechtlichen Vorschriften überlagert werde und das Herausgabeverlangen deswegen unzulässig sei. Die damit verbundene Beeinträchtigung des Verfügungsrechts des Eigentümer-Ehegatten besteht nämlich nur für die Trennungszeit. Damit hat der BGH seine frühere Rechtsprechung aufgegeben, wonach auch während der Trennungszeit der Charakter als Ehewohnung verloren geht, wenn der weichende Ehegatte die Wohnung endgültig aufgibt. An dieser Rechtsprechung hält der BGH nicht mehr fest. Die bisher angestellten Überlegungen, ob und wann eine Ehewohnung ihren Charakter als Ehewohnung schon vor der Scheidung verlieren kann, sind damit obsolet.
ABER: möglicher Überlassungsanspruch der Ehewohnung nach familienrechtlichen Vorschriften
Der BGH wies aber darauf hin, dass nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH für den Eigentümer-Ehegatten die Möglichkeit besteht, bei Vorliegen der Voraussetzungen der speziellen familienrechtlichen Regelung des § 1361b BGB eine Überlassung der Ehewohnung für die weitere Trennungszeit Erfolg haben kann. Selbst nach längerer Abwesenheit muss für den gewichenen Ehegatten noch die Möglichkeit bestehen, in die Ehewohnung zurückzukehren, wenn es Gründe gibt, die diese Rückkehr erfordern. Denkbar ist, dass eine wesentliche Änderung der früher zugrunde liegenden Verhältnisse eingetreten ist und das Kindeswohl dies erforderlich macht oder Gründe wegfallen, die vorher die Nutzung des bislang in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten aus Billigkeitsgründen notwendig machten (Kinder sind ausgezogen).
Bei der Frage, ob der Antrag auf vorläufige Überlassung der Ehewohnung nach Änderung der Sachlage nach Überlassung der Wohnung Erfolg hat, hat das Gericht eine Billigkeitsentscheidung zu treffen, bei der neben den Kindesbelangen auch die Eigentumsverhältnisse heranzuziehen sind. Das Eigentum an der Ehewohnung kann dazu führen, dass die Interessen des vormals gewichenen Alleineigentümers im Ergebnis Vorrang vor den Interessen des bislang in der Wohnung verbliebenen Ehegatten haben, so dass die Überlassung der Ehewohnung zurück an den Eigentümer-Ehegatten keine unbillige Härte mehr darstellt.
Erst anlässlich der Scheidung wird endgültig über die Ehewohnung entschieden. Nach Rechtskraft der Scheidung ist § 985 BGB wieder anwendbar.
Jana Meyer
Fachanwältin für Familienrecht