Werbung und Wirklichkeit – Probleme mit der Rechtsschutzversicherung

Probleme mit der Rechtsschutzversicherung oder: Werbung und Wirklichkeit

Bisher habe ich Rechtsschutzversicherungen grundsätzlich positiv gesehen. Positiv sowohl für die Seite der Rechtsuchenden, da sie sich die häufig teuren Prozesse mit Gutachten vor den Zivilgerichten ansonsten gar nicht leisten könnten. Positiv auch für die Rechtsanwälte, deren Gebührenansprüche in der Regel zeitnah und vollständig beglichen werden. Kleinere Probleme gab es sicher immer, so bei der Gebührenhöhe oder bei der Erstattung von Auslagen. Grundsätzliche Fragen, ob die Angelegenheit denn überhaupt versichert sei und die Rechtsschutzversicherung eintreten müsste, stellten sich in der Regel nicht. Nach fast 20 Jahren Berufserfahrung auch als Fachanwalt für Versicherungsrecht kennt man als Rechtsanwalt die Bedingungswerke der Rechtsschutzversicherungen (ARB) ganz gut. Schildert ein Mandant sein Problem, weiß man auch ohne gründliches Studium des Bedingungswerkes sofort, hier könnte es ein Problem mit dem Deckungsschutz geben (z.B. Probleme mit Bauwerken praktisch nie versichert, außer ARB 75) oder es gibt mit Sicherheit keines. So haben vielfache Rechtsstreitigkeiten im Kapitalanlagebereich dazu geführt, dass die Rechtsschutzversicherungen dieses Risiko ausgeschlossen haben oder zumindest versucht haben, das Risiko auszuschließen.

Ausschluss vom Versicherungsschutz

Ein Ausschluss vom Versicherungsschutz muss im Vertragswerk klar definiert und benannt sein. Dort muss stehen, dass der Versicherer genau für dieses Problem keinen Versicherungsschutz gewährt. Für diesen so genannten Risikoausschluss ist im Streitfall der Versicherer darlegungs- und beweispflichtig. Die Werbeversprechen der Versicherer sehen natürlich anders aus. Da wird ein Schild in die Höhe gestreckt und mit klarer deutlicher Stimme verkündet: Wir lassen sie nicht im Regen stehen. Wie sieht nun aber die Wirklichkeit aus? Manchmal muss sich der Versicherungsnehmer leider mit der harten Wirklichkeit abfinden, da er den Vertrag sehenden Auges genau so geschlossen hat und genau für dieses Risiko dann tatsächlich ein Ausschluss im Vertrag vereinbart war. Mit dieser Wirklichkeit kann ich leben und muss mein Mandant leben. Eine etwaige Falschberatung bei Abschluss des Vertrages soll an dieser Stelle vernachlässigt werden. Aber wenn der Ausschluss, auf den sich der Rechtsschutzversicherer beruft, so im Vertrag überhaupt nicht steht und auch nicht vom Versicherungsnehmer zu erahnen ist, dann ist diese unberechtigte Deckungsablehnung des Rechtsschutzversicherers zulasten seines Versicherungsnehmers einfach nur rechtswidrig. Dann lässt der Rechtsschutzversicherer seinen treu prämienzahlenden Versicherungsnehmer „im Regen stehen".

Vertragsrechtsschutz nach § 26 Abs. 3 i.V.m. § 2 d) ARB 2008

Der Mandant ist seit Jahren erkrankt und hat seinen Arbeitsplatz verloren. Aufgrund der Krankheit kann er seiner Berufstätigkeit überhaupt nicht mehr nachgehen, auch nicht geringfügig. Zum Glück hat er sich gegen den Einkommensverlust abgesichert. Die abgeschlossene Berufsunfähigkeitsversicherung ist jedoch der Auffassung, der Mandant wäre gar nicht berufsunfähig, zumindest sei die Berufsunfähigkeit ärztlich nicht nachgewiesen. Das ist die Beratungssituation, vor der ich stehe. Bei Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung geht es häufig um die Existenz. Der Streitpunkt ist dabei häufig die ärztliche Einschätzung der Berufsunfähigkeit. Die behandelnden Ärzte des Versicherungsnehmers bestätigen diese, von den Berufsunfähigkeitsversicherern beauftragte Gutachter sehen das nicht selten anders. Da es auch beim Versicherer um Leistungen gegebenenfalls für mehrere Jahrzehnte geht, ist überdurchschnittlich oft die Anrufung der Gerichte zur Klärung erforderlich. Auch das erläutere ich meinem Mandanten. Seine Frage nach den Kosten und ob seine Rechtsschutzversicherung eintritt, kann ich mit Blick auf die Police sofort und guten Gewissens mit Ja beantworten. Es handelt sich um eine Rechtsstreitigkeit aus Verträgen, in seinen normalen Rechtsschutz eingeschlossen. Die ARB sind insoweit seit 2008 jedenfalls nicht wesentlich geändert worden, auch in den ARB 2010, 2011 und 2012 ist dieser Rechtsschutz enthalten. Das Schreiben an die Rechtsschutzversicherung mit der Deckungsanfrage ist dann reine Routine. Das war allerdings eine Fehlvorstellung. Der Versicherer reagiert völlig unerwartet.

Vermeintlicher Ausschluss aufgrund der Wertanlageklausel

„Sehr geehrte Damen und Herren,

für Ihr Schreiben danken wir Ihnen. In der Angelegenheit können wir nicht behilflich sein (von wegen, wir lassen sie nicht im Regen stehen! Anm. Verf.). Nach den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (§ 3 Abs. 2 Buchst. f ARB 2011) besteht kein Deckungsschutz im ursächlichen Zusammenhang mit

a) Spiel-oder Wettverträgen, Gewinnzusagen, Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften;
b) dem Ankauf, dem Abschluss, der Veräußerung, der Verwaltung oder der Finanzierung von
- Wertpapieren (Z. B. Aktien, Rentenwerte, Fondanteile), Wertrechten, die Wertpapieren gleichstehen, Beteiligungen (z.B. an Kapitalanlagemodellen, stillen Gesellschaften, Genossenschaften)
- Geld und Vermögensanlagen (z.B. Lebens-und Rentenversicherungen, Sparverträge und vermögenswirksamen Leistungen).

Weitere Ablehnungsgründe bleiben ungeprüft.
Es gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung ARB (2011).

Mit freundlichen Grüßen
(Sachbearbeiter)"

Zunächst denke ich noch, da hat wohl einer nicht richtig gelesen. Es geht doch nicht um eine Geldanlage. Wir streiten um eine Berufsunfähigkeit. Das versicherte Risiko betrifft eine Person und nicht etwa irgendwelche Geldanlagen. Also schreibe ich freundlich zurück, denn wir sind schließlich Partner und wollen Partner bleiben:

„Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte (Anrede Sachbearbeiter),

wir danken für Ihr Schreiben vom 01.03.2016. Allerdings scheinen Sie das Anliegen unseres Mandanten missverstanden zu haben. Es geht nicht um einen Anspruch aus einer Vermögensanlage, auch nicht aus einer (Kapital-) Lebensversicherung. Gegenstand des Streites ist ein Anspruch aus einer Personenversicherung, konkret aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Die Unterlagen hatten wir übersandt. Der genannte Ausschlussgrund ist nicht gegeben. Es besteht vielmehr Rechtsschutz aus einer gedeckten Vertragsstreitigkeit. Für weitere Fragen stehen wir gern zur Verfügung, auch telefonisch. Wir bitten noch einmal um Deckungszusage und um Zahlung auf unsere Vorschussrechnung.

Mit freundlichen Grüßen

Schulze-Bourcevet
Rechtsanwalt"

Meine Hoffnung, dass jetzt etwas genauer gelesen wird und möglicherweise ein Missverständnis vorliegt, wird leider bitter enttäuscht. Jetzt wird der Rechtsschutzversicherer kreativ. Es wird behauptet, dass nicht nur die Berufsunfähigkeit abgesichert sei, sondern auch eine weitere Leistung bei Ablauf des Vertrages bzw. im Todesfall. Daher sei - auch wenn Berufsunfähigkeitsversicherung auf dem Vertrag stehe - dieser eine Geldanlage, kein Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung.

Dabei ist zwar richtig, dass der Beitrag für die Police bzw. Teile des Beitrages in irgendwelchen Fonds angelegt werden und der Mandant an der Fondsentwicklung bei Beendigung des Vertrages möglicherweise partizipiert. Darüber wird jedoch überhaupt nicht gestritten und das macht die Berufsunfähigkeitsversicherung natürlich auch nicht zu einem Geldanlagemodell. Das bedauerliche Ergebnis für den Mandanten ist allerdings, dass er jetzt an zwei Fronten kämpfen muss. Er muss seinen eigenen Rechtsschutzversicherer, der ihn völlig unberechtigt „im Regen stehen lässt", auf Deckung für ein Verfahren verklagen, dass er voraussichtlich auch vor Gericht mit dem Berufsunfähigkeitsversicherer führen muss. Das dauert natürlich und vergrößert die existenziellen Sorgen.

Der Schlusssatz im weiteren Schreiben des Rechtsschutzversicherers eines Versicherungskonzerns mit der nach Werbeversprechen hervorragenden Kundenbewertung lautet dann lapidar:

„Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass kein Kostenschutz für die Interessenwahrnehmung gegen unser Unternehmen besteht."

Das liest sich für meinen Mandanten wie Hohn, ist aber zumindest in der Sache die bisher einzige richtige Feststellung des Rechtsschutzversicherers.

Es bleibt zu hoffen, dass ich hier einen Ausnahmefall beschreiben musste. Es war das bisher erste und einzige Mal, dass ein Rechtsschutzversicherer sich auf den Risikoausschluss der Geldanlageklausel nach ARB 2010, ARB 2011 oder ARB 2012 bei einer Streitigkeit aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung berufen hat. Rechtsanwälte und Rechtsschutzversicherer sollten Partner im gemeinsamen Interesse ihrer Mandanten bzw. Versicherungsnehmer sein und keine Gegner.

Jörg Schulze-Bourcevet
Fachanwalt für Versicherungsrecht