Probleme der Mängelanzeige im VOB-Werkvertrag

Mängelanzeige per E-Mail genügt nicht

Bei fast jedem Neu- oder Umbauvorhaben stellt sie sich irgendwann: Die Frage nach der Verjährung der Gewährleistungsansprüche. Insbesondere wenn die VOB/B wirksam vereinbart wurde, kommt der Mängelanzeige wegen der verjährungsunterbrechenden Wirkung gem. § 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B erhebliche Bedeutung zu.

Im heutigen Alltag auf der Baustelle ist es z. T. so, dass Mängelanzeigen ebenso wie nahezu der gesamte weitere Schriftverkehr häufig nur noch per E-Mail abgewickelt werden. Vor dem Hintergrund der Regelung in § 13 Abs. 5 Nr. 1 S. 2 VOB/B sollten die Beteiligten es eigentlich besser wissen. Das Landgericht Frankfurt am Main hat in einer aktuellen Entscheidung (Az.: 20 O 229/13) darauf hingewiesen, dass eine nur per E-Mail und damit nicht unter Wahrung der Schriftform erfolgte Mängelanzeige keine verjährungsverlängernde Wirkung hat. Der entsprechende Auftraggeber unterlag in dem Gerichtsverfahren und musste die Kosten für die durchgeführte Ersatzvornahme an der vom Auftraggeber eingebauten Kälteanlage schließlich selbst tragen.

Für die am Bau Beteiligten bedeutet dies, dass in allen Fällen, in denen die VOB/B Schriftform erfordert, diese auch eingehalten werden muss. Üblich und zweckmäßig ist es deshalb, Mängel- Behinderungsanzeigen nicht nur per E-Mail, sondern auch in unterschriebener Form per Post bzw. vorab per Telefax zur Versendung zu bringen. Nur so ist das Erfordernis der Schriftform gewahrt und droht nicht wegen vermeidbaren formalen Fehlern der Verlust der Gewährleistungsrechte.

Schriftliche, fristgebundene Mängelanzeige – keine bloße Förmelei

Fehlt eine schriftliche Mängelanzeige oder erfolgt diese ohne entsprechende Fristsetzung, tritt für den Auftraggeber regelmäßig ein erheblicher Rechtsnachteil ein. In einer Entscheidung des OLG Frankfurt am Main (Az.: 15 U 17/14) hat das Gericht wegen der fehlenden Mängelrüge und Fristsetzung die Klage eines Auftraggebers abgewiesen. Dieser hatte wegen aufgetretener Mängel ohne vorherige schriftliche und mit einer Frist versehene Mängelrüge ein selbstständiges Beweisverfahren durchgeführt. Im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens hat der in Anspruch genommene Auftragnehmer die Mängel beseitigt, so dass er letztlich am Ende auch die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens zu tragen gehabt hätte. Die entsprechende Klage des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer auf Erstattung der Kosten wurde aber letztlich abgewiesen, weil der Auftraggeber es hier versäumt hatte, durch entsprechende fristgebundene Mängelrüge den Auftragnehmer in Verzug zu setzen.

E-Mail genügt nicht der Schriftform

Im Ergebnis können diese beiden Entscheidungen nur bestätigen, was wir in der täglichen Beratungspraxis immer wieder erleben. Die am Bau Beteiligten sollten nach wie vor den wesentlichen Schriftverkehr unter Wahrung der vertraglich vorgesehenen Form abwickeln. Die normale E-Mail (ohne qualifizierte elektronische Signatur) erfüllt die Voraussetzungen der Schriftform eben nicht.

Rechtsanwalt Philipp Schürer
Fachanwalt für Baurecht und Architektenrecht