Mehrfache Zahlung der Selbstbeteiligung in der Kfz-Kaskoversicherung bei einem Schaden
Sachverhalt: Schadensverursachung beim Ausparken
Ein typischer Schadensfall in der Kaskoversicherung ist der Ausparkvorgang. Sei es beim eigenen Grundstück, im Parkhaus, auf einem Parkplatz oder am Straßenrand, beim Ausparken kommt es häufig zu Schäden am Fahrzeug. Häufig führt dabei der Schreck des Fahrers über den Anstoß dazu, dass er einen weiteren Fahrfehler begeht und dann gegen ein weiteres Hindernis fährt. Ein in unserer Kanzlei zu betreuender Fall war dabei so gestaltet, dass der Fahrer von seinem Grundstück fuhr und dabei auf der linken Fahrzeugseite ein Baugerüst streifte. Davon war so erschrocken, dass er sofort gegenlenkte und im Anschluss noch gegen den Torpfosten fuhr. Bei der Regulierung des Schadens durch die Kfz-Haftpflichtversicherung kam es zu einer negativen Überraschung. Der Kaskoversicherer war der Auffassung, dass es sich hier vermeintlich um zwei Schadensfälle handeln würde und zog dem Versicherungsnehmer die vereinbarte Selbstbeteiligung zweimal ab. Darüber hinaus stieg die Versicherungsprämie erheblich, da auch eine zweifache Rückstufung - wegen zweier Schäden - in der Schadensfreiheitsklasse erfolgte. Über diese Abrechnung der Versicherung war der Mandant äußerst verärgert. Nach seiner Auffassung handelte es sich nicht um zwei getrennte Unfälle, sondern um einen einheitlichen Lebenssachverhalt und damit nur um einen Unfall trotz mehrerer Schäden am Fahrzeug.
Einheitlicher Versicherungsfall in der Kaskoversicherung?
Hat denn nun der Versicherer Recht oder war die laienhafte Ansicht des Versicherungsnehmers zutreffend? Entsprechend der Versicherungsbedingungen ist der Versicherungsfall jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung des Versicherers führen kann. Das gilt sowohl für die Kasko- als auch für die Kfz-Haftpflichtversicherung. Daraus kann geschlossen werden, dass auch bei mehreren Schäden jeder Schaden jeweils Teil eines einheitlichen Schadenereignisses und damit eines einzigen Versicherungsfalls sein kann. Bei der Abgrenzung ein Versicherungsfall oder mehrere Versicherungsfälle ist darauf abzustellen, ob ein einheitlicher Geschehensablauf vorausgegangen ist. Dafür gilt die allgemeine Verkehrsauffassung bei natürlicher Betrachtungsweise des Vorganges, demnach zunächst die „Laiensicht" des juristisch nicht besonders geschulten Bürgers. Letztlich bleibt es im Streitfall bei einer Wertung der Umstände, vorliegend hatte der Versicherungsnehmer mit seiner Sicht der Dinge vollkommen Recht. Es handelte sich um einen einheitlichen Lebenssachverhalt. Ein Versicherungsfall liegt auch dann vor, wenn ein versichertes Ereignis (erster Anstoß am Baugerüst) zu einem weiteren versicherten Ereignis (zweiter Anstoß am Torpfosten) führt. Der Gesamtvorgang war als einheitliches Schadensereignis anzusehen.
Vorliegend war die Regulierung des Versicherers falsch und nicht nachvollziehbar. Die Selbstbeteiligung wie auch die Höherstufung mussten im Ergebnis nur einmal vom Versicherungsnehmer getragen werden.
Mehrere selbstständige Versicherungsfälle in der Kfz-Versicherung sind anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer mit seinem Pkw um 20:30 Uhr am Straßenrand geparkte Fahrzeuge beschädigt, dann den Unfallort verlässt und später noch einmal zum Pkw zurückkehrt, weiterfährt und weitere geparkte Fahrzeuge beschädigt (BGH VersR 06,108). Jedoch für den Fall, dass der Versicherungsnehmer beim Ausparken rückwärtsfahrend an einer Säule und bei nochmaligem Rückwärtsfahren dort ein zweites Mal seinen Pkw zunächst hinten rechts und dann vorne links beschädigt, handelt es sich um einen einheitlichen Versicherungsfall (z.B. AG Traunstein, Urteil vom 27.11.2013, 311 C 1104/13).
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