Kaskoversicherung und Streit zur Schadenshöhe

Der Fall:
Der Versicherungsnehmer hatte einen Verkehrsunfall selbst verschuldet und war glücklicherweise gegen den Schaden in seiner Vollkaskoversicherung abgesichert. Der Versicherer leistete nur einen Teil der mit Gutachten nachgewiesenen voraussichtlichen Reparaturkosten. Streitig bleibt die Notwendigkeit eines Teils der Reparatur zur Schadensbeseitigung. Der Versicherungsnehmer verklagt seinen Versicherer auf die restliche Leistung.

Das Problem:
Der Versicherer beruft sich erstmals im Prozess vor dem Amtsgericht darauf, dass in den Versicherungsbedingungen für solche Streitigkeiten ein Sachverständigenverfahren vorgesehen sei. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens oder über den Umfang der erforderlichen Reparaturarbeiten entscheidet gemäß der Versicherungsbedingungen ein Sachverständigenausschuss (diese Klausel findet sich in einer Vielzahl von Versicherungsbedingungen zur Kraftfahrtversicherung). Der Versicherungsnehmer ist der Auffassung, er könnte wegen der Ablehnung der Leistung gleich Klage erheben. Das Sachverständigenverfahren sei nur eine zusätzliche Alternative.

Die Lösung:
Das Gericht weist die Klage als derzeit unbegründet ab. Ein Anspruch des Versicherungsnehmers auf Zahlung der restlichen Entschädigung ist nach Auffassung des Gerichtes noch nicht fällig. Der Versicherer kann sich auch erst im Prozess auf die notwendige Durchführung des Sachverständigenverfahrens berufen. Die Entscheidung ist zutreffend und war für den Versicherungsnehmer eine böse Überraschung. Immer dann, wenn der Versicherer die Leistung nicht endgültig abgelehnt hat und es nur einen Streit zur Höhe der Entschädigung gibt, sind solche sogenannten Sachverständigenklauseln zu beachten. Dem Versicherungsnehmer und seinem Rechtsanwalt ist daher dringend anzuraten, vor Klageerhebung beim Versicherer nachzufragen, ob auf die Durchführung des Sachverständigenverfahrens und die entsprechende Einrede im Prozess verzichtet wird. Anders ist die Rechtslage dann, wenn der Versicherer die Leistung endgültig abgelehnt hat, was auch in einem Antrag auf Klageabweisung dem Grunde nach gesehen wird (vgl. Urteil OLG Köln in r+s 2000, S. 468; OLG Köln in r+s 2002, S. 188). Dann ist der Anspruch des Versicherungsnehmers fällig und dieser kann den Anspruch auch gerichtlich geltend machen.