Anschlussbeiträge für Altanschließer – Neue Hoffnung durch das Bundesverfassungsgericht

Bundesverfassungsgericht erklärt entsprechende Regelungen für verfassungswidrig

Das Problem ist bekannt, die Betroffenen zahlreich. Nahezu alle Zweckverbände im Land Brandenburg erheben derzeit von den Grundstückseigentümern Die Anschlussbeiträge für die Herstellung der Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen in den 1990-er Jahren.

Weil nahezu alle alten Beitragssatzungen nichtig waren und die Beiträge zu verjähren drohten, hatte der Gesetzgeber in Brandenburg das Kommunalabgabengesetz in § 8 Abs. 7 KAG geändert und einen § 13 Abs. 3 a KAG neu eingefügt und so die Verjährung der Anschlussbeiträge weitgehend ausgeschlossen.

Nunmehr hat das Bundesverfassungsgericht am 05.03.2013 – 1 BvR 2457/08 – eine vergleichbare Regelung in Bayern als verfassungswidrig beurteilt. Das Bundesverfassungsgericht hat insbesondere deutlich gemacht, dass eine gesetzliche Regelung, welche für den Beginn der Verjährungsfrist bei Anschlussbeiträgen keinerlei zeitliche Grenze bestimmt und deshalb die Erhebung von Beiträgen selbst Jahrzehnte nach Herstellung der Anlagen zulässt, mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sei. Nach unserer Auffassung ist der von dem Bundesverfassungsgericht entschiedene Sachverhalt zur Rechtslage in Bayern in weiten Teilen auf die Fälle in Brandenburg übertragbar.

Es empfiehlt sich deshalb jetzt dringend, gegen entsprechende Bescheide der Zweckverbände vorzugehen und z. B. Widerspruch einzulegen. Erfolgsaussichten bestehen im Hinblick auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes sowohl in den sog. Altanschließer-Fällen als auch in den Fällen, in denen die Anschlussmöglichkeit erst nach der Wende geschaffen wurde oder das Eigentum erst nach der Wende erworben wurde. Die Fallgestaltungen sind vielfältig und erfordern in jedem Falle eine genaue Prüfung des Einzelfalles. Wenn Sie Beitragsbescheide erhalten oder kürzlich erhalten haben, stehen wir Ihnen für die Beratung und für eine Vertretung gegenüber den Zweckverbänden gern zur Verfügung.