Hochwasser und Probleme beim Versicherungschutz
Hochwasser und Probleme in der Gebäudeversicherung
Auch im Jahr 2013 war Hochwasser in Deutschland ein wichtiges Thema. Eine Vielzahl von Betroffenen hatte Schäden durch Hochwasser an ihren Wohnungen, Grundstücken und Gebäuden zu beklagen. Nicht alle dieser Schäden waren überhaupt noch versichert. Viele Eigentümer konnten wegen früherer Hochwasserschäden keine Versicherung mehr finden, die das Risiko der Überschwemmung durch Hochwasser deckt und für eine angemessene Prämie ausreichend Schutz bietet. Aber auch die Versicherten mussten sich mit dem einen oder anderen Problem des Versicherungsschutzes auseinandersetzen. Häufig war das bei den Leistungen der Versicherung überhaupt der Fall, so zur Frage der versicherter Kosten. Diese versicherten Kosten, wie z.B. die Kosten der Beräumung des versicherten Grundstückes von Schlamm, Unrat und Bauschutt, werden nach den Versicherungsbedingungen in der Regel erst dann erstattet, wenn sie auch tatsächlich angefallen sind. Das liest sich wie eine Vorleistungspflicht des geschädigten Versicherungsnehmers, der die Kosten nicht schon aufgrund eines Gutachtens über die voraussichtliche Höhe erhält. Auf diese Klausel berufen sich häufig Versicherer bei der zumindest vorläufigen Ablehnung der Leistung. Wer aber alles verloren hat, kann häufig nicht mit den Aufräumkosten in Vorlage treten und dann hoffen, dass der Versicherer den Betrag schon erstatten wird. Viele Versicherungsnehmer wissen nicht, dass sie auch wegen der versicherten Kosten einen Vorschussanspruch gegen den Versicherer haben und diesen auch durchsetzen können.
Probleme bereitet jedoch auch der generelle Versicherungsschutz, d. h. die Frage ob überhaupt ein Versicherungsfall eingetreten ist. Voraussetzung für diesen ist in der Regel, dass durch „Überschwemmung des Versicherungsgrundstücks" versicherte Sachen zerstört oder beschädigt worden sind. Überschwemmung ist nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen „eine Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das versicherte Gebäude liegt". Die Überschwemmung muss dabei durch Ausuferung von oberirdischen stehenden oder fließenden Gewässern oder durch Witterungsniederschläge hervorgerufen worden sein. Einfach liegt das in den Fällen, in denen Flüsse über die Ufer treten und das versicherte Grundstück selbst überschwemmen. Problematisch wird es allerdings in den Fällen, in denen das betroffene Grundstück selbst überhaupt nicht überflutet wurde. Überflutungen nur in der Nähe reichen nicht aus. Kommt es daher wegen starker Regenfälle oder Überschwemmungen in der Umgebung zu einem Anstieg des Grundwasserspiegels und dadurch bedingt zum Eindringen von Wasser in den Keller eines Gebäudes, so soll nach der Entscheidung des OLG Köln vom 9.4.2013, Az. 9 U 198/12, kein Versicherungsschutz bestehen. Das führt zu dem schwer hinnehmbaren Ergebnis, dass es in einem Ort Versicherungsschutz für Schäden im Keller des Gebäudes gibt, dessen Grundstück überflutet war. Das andere-möglicherweise höher gelegene-Grundstück, das selbst nicht überflutet war, ist nicht versichert, obwohl auch in dieses Gebäude durch den erhöhten Grundwasserstand bedingt Wasser eingedrungen ist.
Ist das versicherte Grundstück, auf dem sich das Gebäude befindet, jedoch nur an irgendeiner Stelle überflutet, kommt wiederum Versicherungsschutz in Betracht. Wenn diese Überflutung ursächlich für den Wassereinbruch in den Keller ist, so wird der Schaden ersetzt. In bestimmten Fällen entscheidet daher allein die Größe des versicherten Grundstückes über eine Leistung der Gebäudeversicherung.
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